Bundesgerichtsentscheid

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung)

8C_224/2026Entscheid vom 20.05.2026ErgänzungsleistungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, Bezüger von EL, verlangte von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau die Vergütung krankheitsbedingter Transportkosten. Wegen angeblicher Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung erhob er beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde. Noch während dieses Verfahrens erliess die Verwaltung am 18. Dezember 2025 eine Verfügung in der Sache, worauf die Vorinstanz das Verfahren als gegenstandslos abschrieb.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, Streitgegenstand sei einzig die Frage gewesen, ob die Verwaltung den Entscheid über die beantragte Vergütung unzulässig verweigert oder verzögert habe, nicht aber der materielle EL-Anspruch selbst. Da die Beschwerdegegnerin während des kantonalen Verfahrens eine Verfügung erlassen hatte und dagegen bereits ein Einspracheverfahren hängig war, fiel das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde dahin. Nach ständiger Rechtsprechung sind solche Beschwerden in diesem Fall mangels aktuellen Interesses durch Nichteintreten zu erledigen oder als gegenstandslos abzuschreiben. Die Vorinstanz verletzte daher weder Bundesrecht noch den Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie auf eine materielle Behandlung verzichtete.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Abschreibung des kantonalen Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit blieb bestehen.

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