Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ hat am 28. Maerz 2026 Beschwerde gegen die Verfuegung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Maerz 2026 im Bereich Sozialhilfe eingereicht. Mit Schreiben vom 21. April 2026 zog sie die Beschwerde zurück.
Erwägungen
Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 21. April 2026 ihre Beschwerde zurückgezogen. Der Rückzug führt gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP und Art. 32 Abs. 2 BGG zur Abschreibung des Verfahrens.
Entscheid
Die Beschwerde wird infolge Rueckzugs abgeschrieben.
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