Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdefuehrer focht den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau an, das die Verfuegung der IV-Stelle bestaetigt hatte. Streitgegenstand war, ob ein Anspruch auf berufliche Massnahmen oder auf eine Invalidenrente besteht. Die Vorinstanz stuetzte sich dabei auf ein polydisziplinaeres Verlaufsgutachten der SMAB AG vom 13. Maerz 2025.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG klar begruendet sein muss und konkret darzulegen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Sachverhaltsruegen sind nur zulaessig, wenn die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig oder sonst bundesrechtswidrig sind und dies fuer den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Die Vorinstanz hatte dem SMAB-Gutachten vollen Beweiswert beigemessen und gestuetzt darauf eine 100%ige Arbeitsfaehigkeit in leidensangepasster Taetigkeit, einschliesslich der bisherigen Taetigkeit als Serviceangestellter, angenommen. Der Beschwerdefuehrer setzte sich mit diesen tragenden Erwaegungen nicht rechtsgenuegend auseinander, sondern verwies lediglich pauschal auf seine Lebensumstaende und fruehere Arbeitsversuche. Damit zeigte er weder Willkuer in der Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung von Bundesrecht auf.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt es dabei, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen und keine Invalidenrente besteht.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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