Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug verneinte mit Verfügung vom 15. Juli 2025 den Anspruch von A.________ auf Insolvenzentschädigung; der Einspracheentscheid vom 25. November 2025 bestätigte dies. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die dagegen erhobene Beschwerde am 2. März 2026 ab, weil die Versicherte ihre Schadenminderungspflicht verletzt habe. Vor Bundesgericht war streitig, ob auf die Beschwerde gegen diesen kantonalen Entscheid einzutreten sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG hinreichend begründet sein muss und konkret aufzeigen muss, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt oder der Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig festgestellt wurde. Die Vorinstanz hatte begründet, dass die Beschwerdeführerin trotz erheblicher Lohnausstände auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nach der Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin keine genügenden Schritte zur Durchsetzung ihrer Lohnforderungen unternommen habe und sich nicht auf Rechtsunkenntnis berufen könne. Die Eingaben an das Bundesgericht setzten sich mit diesen tragenden Erwägungen nicht rechtsgenüglich auseinander, sondern erschöpften sich im Wesentlichen in der Wiederholung des eigenen Standpunkts und allgemeinen Rügen. Auch die nach Hinweis des Bundesgerichts eingereichte Ergänzung behob den Begründungsmangel nicht; eine spätere Eingabe blieb wegen Ablaufs der Beschwerdefrist unbeachtlich.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten. Damit blieb der kantonale Entscheid bestehen, wonach kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht.
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