Bundesgerichtsentscheid

Arbeitslosenversicherung (vorinstanzliches Verfahren; Rechtsverweigerung)

8C_235/2026Entscheid vom 16.06.2026ArbeitslosenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Nach dem Konkurs der Arbeitgeberin beantragten A.________ und B.________ Insolvenzentschädigung, was die Arbeitslosenkasse mit separaten Einspracheentscheiden ablehnte. Während das Verwaltungsgericht des Kantons Zug über die Beschwerde von B.________ urteilte, erging für A.________ trotz einer gemeinsamen Eingabe vom 21. Januar 2026 kein Entscheid. A.________ erhob deshalb beim Bundesgericht Rechtsverweigerungsbeschwerde.

Erwägungen

Eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung nach Art. 94 BGG ist zulässig, wenn eine letzte kantonale Instanz einen anfechtbaren Entscheid unrechtmässig verweigert oder verzögert. Die Mitteilung des Verwaltungsgerichts, in der Sache von A.________ sei nie ein Verfahren hängig gewesen, hatte keinen Entscheidcharakter, sodass A.________ die behauptete Rechtsverweigerung direkt beim Bundesgericht rügen konnte. Aus der von beiden Arbeitnehmerinnen unterzeichneten Eingabe vom 21. Januar 2026 ergab sich klar, dass auch A.________ den sie betreffenden Einspracheentscheid anfechten und Insolvenzentschädigung verlangen wollte. Das Verwaltungsgericht hätte daher ihre Sache an die Hand nehmen und darüber ein anfechtbares Urteil fällen müssen.

Entscheid

Die Rechtsverweigerungsbeschwerde von A.________ wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wird angewiesen, ihre Sache zu behandeln und so rasch wie möglich einen Entscheid zu fällen; auf den Antrag auf direkte Zusprechung der Insolvenzentschädigung wird nicht eingetreten.

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