Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdefuehrerin verlangte von der EL-Durchfuehrungsstelle die Verguetung von Kostenbeteiligungen nach Art. 64 KVG fuer die Jahre 2021 bis 2023 sowie von Zahnbehandlungskosten. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bestaetigte den Einspracheentscheid weitgehend, erklaerte ihn aber hinsichtlich bereits mit Verfuegung vom 16. Mai 2025 vergueteter Zahnbehandlungskosten als nichtig.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG sachbezogen begruendet werden muss und konkret aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt oder der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt worden ist. Die Vorinstanz hatte erwaegt, dass nach Art. 15 lit. a ELG Krankheitskosten innert 15 Monaten seit Rechnungsstellung geltend zu machen sind, weshalb wegen des erstmals am 30. April 2025 gestellten Gesuchs hoechstens noch eine Rechnung vom 20. Januar 2024 in Betracht fiel. Deren grundsaetzlich verguetungsfaehiger Betrag von Fr. 109.35 sei jedoch wegen eines den Anspruch auf jaehrliche EL ausschliessenden Einnahmenueberschusses im Jahr 2023 nach Art. 14 Abs. 6 ELG nicht geschuldet. Mit diesen tragenden Erwaegungen setzte sich die Beschwerdefuehrerin nicht auseinander, sondern brachte lediglich appellatorische Vorbringen ausserhalb des Streitgegenstands vor.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde mangels hinreichender Begruendung nicht eingetreten. Damit blieb der kantonale Entscheid bestehen.
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