Bundesgerichtsentscheid

Assurance-invalidité (rente d'invalidité; condition de recevabilité)

8C_237/2026Entscheid vom 03.08.2026InvalidenversicherungOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der 1964 geborene Beschwerdeführer meldete sich 2016 bei der IV an; ein bidisziplinäres Gutachten von 2022 bescheinigte ihm seit spätestens 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen. Die IV-Stelle verneinte den Rentenanspruch dennoch, weil seine Niederlassungsbewilligung spätestens am 24. Mai 2016 erloschen war und er ab dem frühestmöglichen Rentenbeginn im März 2017 über kein Aufenthalts- und Arbeitsrecht in der Schweiz mehr verfügte. Das kantonale Gericht bestätigte dies, worauf der Versicherte an das Bundesgericht gelangte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügen muss und sich konkret mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen hat. Zwar sei die Vorinstanz davon ausgegangen, dass wegen des fehlenden Arbeitsrechts auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt kein Valideneinkommen erzielt werden konnte und deshalb trotz gesundheitlicher Einschränkung kein Erwerbsausfall im Sinn von Art. 16 ATSG vorlag; der Beschwerdeführer lege jedoch nicht substantiiert dar, welche hypothetische Erwerbstätigkeit ohne Gesundheitsschaden massgeblich wäre oder weshalb die vorinstanzliche Berechnung rechtswidrig sein soll. Auch die pauschale Berufung auf BV, EMRK und das Sozialversicherungsabkommen mit der Türkei genüge den qualifizierten Rügeanforderungen nicht.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde mangels genügender Begründung nicht eingetreten. Damit blieb die Verneinung eines Anspruchs auf eine IV-Rente bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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