Bundesgerichtsentscheid

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung)

8C_239/2026Entscheid vom 04.05.2026UnfallversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Versicherte A reichte bei der Suva eine Beschwerde gegen die Begutachtung durch Dr. B ein und focht die Nichtantrittsverfügung des Versicherungsgerichts St. Gallen an. Die Vorinstanz stellte fest, dass kein taugliches Anfechtungsobjekt vorliege und ein Einigungsversuch nach Art. 7j ATSV vorauszugehen habe. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit der Beschwerde mangels Prozessvoraussetzung.

Erwägungen

Nach Art. 42 BGG müssen Begehren und Begründung klar darlegen, welche Erwägungen und Vorschriften verletzt seien, und bei Nichteintretensverfügungen ist eine spezifische Auseinandersetzung mit den Gründen nötig. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, inwiefern die Vorinstanz gegen diese Anforderungen verstossen hat, sodass ein offensichtlicher Begründungsmangel besteht. Im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG tritt das Bundesgericht nicht auf das Rechtsmittel ein.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →

Alle Entscheide aus Unfallversicherung ansehen

Verwandte Entscheide