Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Versicherte A reichte bei der Suva eine Beschwerde gegen die Begutachtung durch Dr. B ein und focht die Nichtantrittsverfügung des Versicherungsgerichts St. Gallen an. Die Vorinstanz stellte fest, dass kein taugliches Anfechtungsobjekt vorliege und ein Einigungsversuch nach Art. 7j ATSV vorauszugehen habe. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit der Beschwerde mangels Prozessvoraussetzung.
Erwägungen
Nach Art. 42 BGG müssen Begehren und Begründung klar darlegen, welche Erwägungen und Vorschriften verletzt seien, und bei Nichteintretensverfügungen ist eine spezifische Auseinandersetzung mit den Gründen nötig. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, inwiefern die Vorinstanz gegen diese Anforderungen verstossen hat, sodass ein offensichtlicher Begründungsmangel besteht. Im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG tritt das Bundesgericht nicht auf das Rechtsmittel ein.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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