Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern in einer Streitigkeit betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Das Bundesgericht forderte ihn nach Ablehnung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zur Leistung eines Kostenvorschusses auf und setzte ihm anschliessend eine Nachfrist.
Erwägungen
Der Beschwerdeführer bezahlte den verlangten Kostenvorschuss weder innert der ursprünglichen Frist noch innerhalb der angesetzten Nachfrist. Nach Art. 62 Abs. 3 BGG ist auf ein Rechtsmittel nicht einzutreten, wenn der Vorschuss trotz Nachfristansetzung ausbleibt. Das Bundesgericht erledigte die Sache deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Eine materielle Prüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen fand nicht statt.
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