Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ focht vor dem Versicherungsgericht Aargau die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 24. Februar 2025 an, wonach ihr mangels ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit keine Invalidenrente und keine beruflichen Massnahmen zustehen. Das Kantonsgericht bestätigte diese Beurteilung mit Urteil vom 3. Februar 2026, indem es sich auf das Gutachten von Dr. med. B.________ stützte. Dagegen hat A.________ am 23. Februar 2026 Beschwerde ans Bundesgericht erhoben.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde den Anforderungen an die Begründung nach Art. 42 BGG nicht genüge. Es beanstandete, dass die Beschwerdeführerin nicht konkret auf die vorinstanzlichen Feststellungen und die ärztliche Beurteilung von Dr. B.________ eingegangen sei und keine Verletzung von Bundesrecht aufgezeigt habe. Eine nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichte Ergänzung blieb unbeachtlich.
Entscheid
Das Bundesgericht tritt nicht auf die Beschwerde ein.
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