Invalidenversicherung (Valideneinkommen, Arbeitsvermittlung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der 1966 geborene Versicherte erhielt nach einem Herzinfarkt im November 2021 ab 1. November 2022 eine IV-Rente, wobei die IV-Stelle und das kantonale Gericht einen Invaliditätsgrad von 55 % bzw. 56 % annahmen. Vor Bundesgericht verlangte er eine höhere Rente gestützt auf ein höheres Valideneinkommen unter Einbezug eines früheren Nebenerwerbs sowie berufliche Massnahmen, insbesondere Arbeitsvermittlung.
Erwägungen
Für das Valideneinkommen ist massgeblich, was die versicherte Person im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung als Gesunder überwiegend wahrscheinlich tatsächlich verdient hätte; deshalb durfte an die bis zum Herzinfarkt ausgeübte Vollzeittätigkeit als Hilfsarbeiter angeknüpft werden und nicht an die Verhältnisse vor dem Unfall von 2010. Die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, indem sie annahm, der frühere Nebenerwerb wäre im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich nicht mehr ausgeübt worden, sodass der Invaliditätsgrad bei 56 % verbleibt. Hingegen verneinte sie den Anspruch auf Arbeitsvermittlung zu Unrecht, weil bei nur 50 % Arbeitsfähigkeit auch in leidensangepasster Tätigkeit bereits gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche vorliegen, die eine solche Massnahme grundsätzlich rechtfertigen.
Entscheid
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Anspruch auf eine höhere Rente wird abgewiesen; die Sache wird jedoch zur neuen Prüfung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung an die IV-Stelle zurückgewiesen.
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