Bundesgerichtsentscheid

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung)

8C_248/2026Entscheid vom 20.04.2026ErgänzungsleistungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A, geboren 1953, bezog bis November 2010 eine AHV-Wittwerrente und akzessorische EL, die nach Erreichen des 18. Geburtstags seiner Tochter eingestellt wurden. Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden erkannte in seinem Urteil vom 17. Februar 2026 die versicherungsmässigen Voraussetzungen an und verwies die Prüfung der konkreten Anspruchsberechtigung an die Ausgleichskasse zurück. A verlangte zudem Zins und Schadenersatz, worauf das Obergericht nicht eintrat.

Erwägungen

Das Bundesgericht qualifiziert das angefochtene Urteil als Zwischenentscheid, da es das Verfahren über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen noch nicht abschliesst, und verneint die direkte Beschwerdebefugnis mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils oder erheblicher Prozessvereinfachung. Hinsichtlich der Schadenersatzbegehren fehlt es an der ausreichenden Begründung, wonach das Nichteintreten eine Verletzung von Art. 95 f. BGG darstellen würde. In Anwendung des vereinfachten Verfahrens wird daher auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

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