Assicurazione contro gli infortuni (rendita d'invalidità; confronto dei redditi)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der 1985 geborene Versicherte verletzte sich 2022 als Plattenleger bei einem Unfall an der linken Sprunggelenksregion; die Suva übernahm die Leistungen, verneinte nach Fallabschluss aber einen Anspruch auf eine Invalidenrente, weil das Invalideneinkommen das Valideneinkommen überstieg. Das Versicherungsgericht des Kantons Tessin sprach ihm demgegenüber ab 1. Juli 2024 eine Invalidenrente von 13 % zu, indem es die Art. 26 und 26bis Abs. 3 IVV analog auf die Unfallversicherung anwandte. Streitig vor Bundesgericht war einzig, ob diese IV-rechtlichen Korrekturregeln beim Einkommensvergleich in der UV analog herangezogen werden dürfen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass für eine analoge Anwendung einer Norm eine echte Gesetzeslücke vorausgesetzt ist. Eine solche verneinte es für die Unfallversicherung: Die Regelung von Art. 26 und 26bis IVV beruht auf einer spezifischen Delegationsnorm des IVG und ist Ergebnis einer bewusst auf die IV beschränkten Revision, nicht einer versehentlichen Auslassung im UVG. Zwar ist der Invaliditätsbegriff nach Art. 16 ATSG grundsätzlich einheitlich, doch bestehen zwischen IV und UV rechtserhebliche Unterschiede, insbesondere bei Rentenschwelle, Leistungszweck und Koordination, weshalb die neuen IVV-Regeln weder direkt noch analog in der UV übernommen werden können. Die vom kantonalen Gericht vorgenommene pauschale 10 %-Korrektur des Invalideneinkommens und die Anhebung des Valideneinkommens nach Art. 26 IVV verletzten daher Bundesrecht.
Entscheid
Die Beschwerde der Suva wurde gutgeheissen. Der kantonale Entscheid wurde aufgehoben und der Einspracheentscheid bestätigt, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente aus der Unfallversicherung besteht.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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