Invalidenversicherung (Assistenzbeitrag)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der 1991 geborene Beschwerdegegner bezieht wegen Trisomie 21 und Zöliakie eine ganze IV-Rente sowie eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Streitig war nach weiteren Abklärungen nur noch der Umfang des Assistenzbeitrags für ausserhäusliche Hilfeleistungen, namentlich in den Bereichen gesellschaftliche Teilhabe, Freizeitgestaltung sowie gemeinnützige oder ehrenamtliche Tätigkeiten. Die IV-Stelle sprach ab 1. August 2023 einen Assistenzbeitrag von maximal Fr. 8'034.60 pro Jahr zu, während das kantonale Gericht diesen auf Fr. 18'748.20 pro Jahr erhöhte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass der Hilfebedarf für den Assistenzbeitrag nach den bundesrechtskonformen standardisierten Vorgaben von FAKT2 und KSAB zu ermitteln ist. Das kantonale Gericht verletzte Bundesrecht, indem es nicht die in den einzelnen Tätigkeiten hinterlegten Minutenwerte anwendete, sondern direkt die Maximalwerte der Bandbreiten als angebliches Kostendach einsetzte und damit FAKT2 faktisch nicht anwandte. Zudem durfte es nicht ohne klar feststellbare Fehleinschätzungen von der schlüssigen Abklärung vor Ort und der Einschätzung der Abklärungsperson abweichen. Im Bereich gemeinnütziger oder ehrenamtlicher Tätigkeiten verlangten Art. 39c IVV und das KSAB überdies eine differenzierte Prüfung, beschränkt auf regelmässige und anrechenbare Tätigkeiten; auch die vorinstanzliche Umrechnung auf ein Vollzeitpensum hielt deshalb nicht stand.
Entscheid
Die Beschwerde der IV-Stelle wurde gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts wurde aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle vom 15. März 2024 bestätigt.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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