Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ focht den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Glarus an, der ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ab 1. Mai 2025 unter Berücksichtigung eines Pauschalbetrags für Krankenprämien neu festsetzte. Sie verlangte zudem eine Neuberechnung der Leistungen ab 1. Januar 2025. Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus bestätigte den Einspracheentscheid und wies das weitergehende Begehren als unzulässig ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die formellen Anforderungen an die Beschwerde gemäss Art. 42 und 95 BGG und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin keine hinreichenden und konkreten Rügen vorbrachte. Sie ging nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz ein und zeigte nicht auf, inwiefern deren Feststellungen offensichtlich unrichtig oder bundesrechtswidrig sein sollen. Mangels hinreichender Begründung tritt das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde ein.
Entscheid
Es wird nicht auf die Beschwerde eingetreten.
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