Bundesgerichtsentscheid

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung)

8C_257/2026Entscheid vom 22.04.2026ErgänzungsleistungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ reichte beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Februar 2026 ein. Er focht darin die Ablehnung seiner Ergänzungsleistung zur AHV/IV an. Strittig ist, ob die Beschwerde form- und fristgerecht erfolgte und genügend begründet ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde nach Art. 100 Abs. 1 BGG innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist hätte eingereicht werden müssen. Da sie erst am 20. April 2026 einging und die Mindestbegründung gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht erfüllte, nannte das Gericht die Vorbringen pauschal und unzureichend. Eine willkürliche Rechtsanwendung und Verletzung des Vertrauensgrundsatzes wurden nicht konkret dargelegt.

Entscheid

Das Bundesgericht tritt mangels rechtzeitiger und hinreichender Begründung nicht auf die Beschwerde ein.

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