Arbeitslosenversicherung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Versicherte bezog ab 1. April 2022 Arbeitslosenentschädigung, nachdem seine Beschäftigung als Managing Director schrittweise reduziert worden war. Die Arbeitslosenkasse verneinte später den Anspruch rückwirkend und verlangte Leistungen zurück, weil Bonus- und LTI-Zahlungen als Zwischenverdienst anzurechnen seien. Streitig war vor Bundesgericht insbesondere, ob eine im Februar 2023 zugeteilte Aktienvergütung zeitlich auf die Jahre 2020 bis 2023 zu verteilen oder allein dem Jahr 2020 zuzuordnen ist.
Erwägungen
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, obwohl der kantonale Entscheid teilweise Rückweisungscharakter hatte, weil die Arbeitslosenkasse sonst gezwungen gewesen wäre, eine aus ihrer Sicht rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Neue Beweismittel, die dem kantonalen Gericht nicht vorlagen, blieben wegen Art. 99 BGG unberücksichtigt; die Vorinstanz war auch nicht verpflichtet, die unvollständige Akteneinreichung der Kasse von sich aus ergänzen zu lassen. Materiell hielt das Gericht fest, dass Zwischenverdienst jenem Zeitpunkt zuzuordnen ist, in dem der Anspruch auf die Vergütung entsteht, also der entsprechenden Arbeitsleistung. Die Vorinstanz durfte ohne Bundesrechtsverletzung annehmen, dass die im Februar 2023 zugeteilten Aktien eine Vergütung für im Jahr 2020 erbrachte Leistungen darstellten und nicht für die Vesting-Periode von 36 Monaten. Deshalb durfte diese Aktienzuteilung nicht ab April 2022 als Zwischenverdienst angerechnet werden.
Entscheid
Die Beschwerde der Arbeitslosenkasse wurde abgewiesen. Der kantonale Entscheid, wonach für April bis Dezember 2022 kein Rückforderungsanspruch aus der Aktienzuteilung besteht und die Sache für Teile des Jahres 2023 zurückgewiesen bleibt, wurde bestätigt.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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