Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Streitgegenstand war der Anspruch des Beschwerdeführers auf Krankentaggelder der ALV ab dem 10. September 2025. Das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern verneinte den Anspruch, weil der Beschwerdeführer seit dem 11. August 2025 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei und die Taggeldberechtigung nach Art. 28 Abs. 1 AVIG zeitlich begrenzt sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte diesen Entscheid, worauf der Beschwerdeführer ans Bundesgericht gelangte.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG hinreichend begründet sein muss und konkret aufzeigen muss, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Die Vorinstanz hatte verbindlich festgestellt, dass vom 11. August bis 12. Oktober 2025 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestand und dass der Anspruch auf Krankentaggelder deshalb spätestens 30 Tage nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit endete. Der Beschwerdeführer legte weder dar, weshalb diese Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig sein sollte, noch zeigte er eine Bundesrechtsverletzung auf; der blosse Hinweis auf finanzielle Schwierigkeiten genügte nicht.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der kantonale Entscheid bestehen, wonach ab dem 10. September 2025 kein Anspruch auf Krankentaggelder der ALV mehr besteht.
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