Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der 1979 geborene Beschwerdeführer meldete sich 2020 bei der IV an. Die IV-Stelle stützte sich auf ein polydisziplinäres ABI-Gutachten und verneinte mit Verfügung vom 29. Januar 2024 einen Rentenanspruch; das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte dies. Streitig war vor Bundesgericht, ob die Arbeitsfähigkeit und insbesondere der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit gestützt auf dieses Gutachten bundesrechtskonform beurteilt worden waren.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass das ABI-Gutachten zum aktuellen Untersuchungszeitpunkt grundsätzlich beweiskräftig sei, hinsichtlich des rückwirkenden Verlaufs der Arbeitsfähigkeit aber ein nicht aufgelöster Widerspruch zwischen den interdisziplinären Schlussfolgerungen und den einzelnen Teilgutachten bestehe. Die Vorinstanz durfte nicht ohne Weiteres auf die Teilgutachten abstellen, zumal die interdisziplinär attestierten Arbeitsunfähigkeiten detailliert ausgewiesen waren und sich teilweise auch durch die neurologische Vorgeschichte mit der Operation eines Prolaktinoms erklären lassen konnten. Da weder im neurologischen noch im psychiatrischen Teilgutachten hinreichend erörtert wurde, ob die früher von den behandelnden Ärzten bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten gutachterlich bestätigt oder verworfen werden, ist eine Klärung nur durch Rückfrage bei den Gutachtern möglich. Ohne diese Klärung lässt sich auch die Verneinung des Wartejahres und eines allfälligen befristeten Rentenanspruchs nicht halten.
Entscheid
Die Beschwerde wurde materiell gutgeheissen, soweit die Verneinung des Rentenanspruchs auf einer ungenügend geklärten Arbeitsfähigkeitsbeurteilung beruhte. Das vorinstanzliche Urteil und die Verfügung der IV-Stelle wurden aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen.
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