Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Streitgegenstand war die Leistungspflicht der Suva für am 4. Januar 2024 gemeldete Beschwerden am rechten Knie nach einem versicherten Unfall vom 1. September 2023. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz bestätigte den Einspracheentscheid der Suva vom 6. Oktober 2025 und verneinte einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Kniebeschwerden. Dagegen erhob die Erbengemeinschaft A.________, vertreten durch die Witwe, Beschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG die Begehren und eine hinreichende Begründung enthalten muss, welche sich konkret mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Zwar kann bei Entscheiden über Geldleistungen der Unfallversicherung nach Art. 97 Abs. 2 BGG auch die Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, doch muss aufgezeigt werden, inwiefern diese unrichtig oder unvollständig sein soll; zudem sind gesetzliche Beschwerdefristen nicht erstreckbar, und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ersetzt keine genügende Begründung. Die Eingabe der Beschwerdeführerin beschränkte sich auf die pauschale Behauptung eines Zusammenhangs zwischen Unfall und Kniebeschwerden und genügte den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten wurde.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der kantonale Entscheid bestehen, wonach für die geltend gemachten Kniebeschwerden keine Leistungspflicht der Suva besteht.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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