Invalidenversicherung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der 2020 geborene Beschwerdeführer mit schweren Mehrfachbehinderungen bezog eine Hilflosenentschädigung und einen Intensivpflegezuschlag; auf Gesuch vom 5. August 2022 sprach ihm die IV-Stelle später einen Assistenzbeitrag rückwirkend ab 1. August 2022 zu. Die Eltern verlangten danach die Vergütung bzw. den Übertrag jener Assistenzstunden aus den Jahren 2022 und 2023, die bis zur Anstellung einer Assistenzperson im März 2023 von ihnen selbst erbracht worden waren. Streitig war, ob diese familiären Hilfeleistungen im Rahmen des zugesprochenen Assistenzbeitrags zu entschädigen sind.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass nach Art. 42quinquies IVG ein Assistenzbeitrag nur für Hilfeleistungen geschuldet ist, die von einer aufgrund eines Arbeitsvertrags angestellten natürlichen Person erbracht werden, die nicht zu den nahen Familienangehörigen gehört. Art. 42septies Abs. 1 IVG bedeutet zudem, dass der Anspruch zwar frühestens mit der Geltendmachung entsteht, aber erst, wenn sämtliche materiellen Voraussetzungen erfüllt sind; dazu gehört auch die Anstellung einer Assistenzperson. Eine echte Gesetzeslücke verneinte das Gericht, weil das Gesetz Umfang und Beginn des Anspruchs klar regelt; allfällige praktische Härten bei langen Abklärungsverfahren stellen höchstens eine rechtspolitische, nicht richterlich zu schliessende unechte Lücke dar. Auch eine analoge Anwendung anderer Leistungsbestimmungen fiel deshalb ausser Betracht. Schliesslich verneinte das Bundesgericht eine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht nach Art. 27 ATSG, weil die Eltern durch Merkblätter hinreichend darüber informiert waren, dass nur tatsächlich von angestelltem Personal geleistete Assistenzstunden vergütet werden.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Ein Anspruch auf Vergütung der von den Eltern zwischen August 2022 und März 2023 selbst erbrachten Hilfeleistungen im Rahmen des Assistenzbeitrags besteht nicht.
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