Bundesgerichtsentscheid

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung)

8C_289/2026Entscheid vom 11.05.2026ErgänzungsleistungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdefuehrer focht eine Verfuegung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau vom 10. Dezember 2025 betreffend EL zur AHV/IV direkt beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau an und stellte zudem Antraege auf vorsorgliche Massnahmen. Das kantonale Gericht trat auf die Beschwerde nicht ein und leitete sie zustaendigkeitshalber an die Verwaltung weiter, weil zunaechst das Einspracheverfahren zu durchlaufen sei. Vor Bundesgericht verlangte der Beschwerdefuehrer im Wesentlichen die Rueckweisung an die Vorinstanz zum materiellen Entscheid.

Erwägungen

Nach Art. 42 BGG muss eine Beschwerde darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei einem Nichteintretensentscheid ist eine gezielte Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgruenden erforderlich. Die Vorinstanz hatte zutreffend erwogen, dass gegen die Verfuegung gemaess Art. 52 Abs. 1 ATSG zuerst Einsprache zu erheben ist und sich der Beschwerdeweg an das kantonale Gericht erst danach nach Art. 56 Abs. 1 ATSG oeffnet; Gleiches gilt fuer die beantragten vorsorglichen Massnahmen, weil sie mit der Verfuegung unmittelbar zusammenhaengen. Der Beschwerdefuehrer setzte sich mit dieser Frage der funktionellen Zustaendigkeit nicht hinreichend auseinander und erfuellte damit die Begruendungsanforderungen nicht.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb es beim kantonalen Nichteintretensentscheid und der Weiterleitung der Eingabe an die Verwaltung zur Behandlung im Einspracheverfahren.

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