Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen eine Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich in einer sozialhilferechtlichen Angelegenheit. Die Vorinstanz hatte das kantonale Verfahren abgeschrieben, weil das aktuelle praktische Rechtsschutzinteresse nachträglich weggefallen sei. Streitpunkt vor Bundesgericht war, ob auf die Beschwerde prozessual einzutreten sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde nach Ablauf der 30-tägigen Frist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG eingereicht wurde. Die geltend gemachten Gründe rechtfertigten keine Fristwiederherstellung nach Art. 50 Abs. 1 BGG, da weder eine angespannte finanzielle Lage noch ein nicht näher belegter Gesundheitszustand ein rechtzeitiges Handeln objektiv verunmöglichten. Zudem genügte die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weil nicht dargelegt wurde, weshalb die vorinstanzliche Abschreibung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses bundesrechtswidrig sein sollte. Das Gericht qualifizierte die Eingabe überdies als querulatorisch und behandelte sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG.
Entscheid
Das Bundesgericht wies das Gesuch um Fristwiederherstellung ab und trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb die Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts bestehen.
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