Bundesgerichtsentscheid

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision)

8C_3/2026Entscheid vom 07.05.2026InvalidenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die 1970 geborene Beschwerdeführerin erhielt nach einem Unfall rückwirkend ab 1. Februar 2011 eine ganze IV-Rente. Nachdem die IV-Stelle aufgrund ihrer späteren beruflichen Entwicklung und Einkommenssteigerung eine Revision eingeleitet hatte, hob sie die Rente rückwirkend per 1. Juni 2017 auf, stellte die laufenden Zahlungen sofort ein und verlangte bereits ausgerichtete Leistungen zurück. Streitig war vor Bundesgericht, ob diese revisionsweise Rentenaufhebung und die darauf gestützten Folgen rechtmässig waren.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte zunächst, dass ein Revisionsgrund vorlag und dass sich die Beschwerdeführerin trotz mangelhafter direkter Zustellung von Mitwirkungsaufforderungen an sie persönlich nach Treu und Glauben nicht auf Fehler im Mahn- und Bedenkzeitverfahren berufen konnte. Bundesrechtswidrig war jedoch, dass die Vorinstanz bei der Bestimmung des Valideneinkommens ein eingereichtes Stellenangebot als Chefärztin nicht würdigte und damit die mögliche Anrechnung einer weitergehenden Validenkarriere ungenügend prüfte. Ebenfalls rechtsfehlerhaft war die Ermittlung des Invalideneinkommens für 2021 und 2022, weil anstelle der IK-Einträge auf Bruttolöhne abgestellt wurde, obwohl Krankentaggelder bzw. Arbeitgeberleistungen für krankheitsbedingten Lohnausfall nach Art. 25 Abs. 1 lit. a IVV nicht mitzuzählen sind. Für die übrigen Jahre hielt das Bundesgericht die Orientierung am tatsächlich erzielten Einkommen bzw. an den gesicherten vertraglichen Einkünften grundsätzlich für zulässig.

Entscheid

Das Bundesgericht hob das vorinstanzliche Urteil auf und wies die Sache zur neuen Prüfung des Validen- und Invalideneinkommens sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. Damit blieben auch die Fragen der rückwirkenden Rentenaufhebung, der Meldepflichtverletzung, der sofortigen Zahlungseinstellung und der Rückforderung materiell offen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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