Assurance-accidents (condition de recevabilité)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Suva verneinte mit Verfügung vom 8. September 2025 und Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2025 einen Anspruch von A.________ auf Leistungen der UV, weil das Ereignis vom 30. Juni 2025 nicht als Unfall qualifiziert werden könne. Das Kantonsgericht Neuenburg wies die dagegen erhobene Beschwerde am 17. Dezember 2025 ab. A.________ gelangte daraufhin an das Bundesgericht, nachdem sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ihm ein Kostenvorschuss auferlegt worden war.
Erwägungen
Nach Art. 62 Abs. 1 BGG hat die beschwerdeführende Partei einen Kostenvorschuss zu leisten. Wird dieser nicht fristgerecht bezahlt, ist gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist anzusetzen; bleibt auch diese unbenutzt, ist die Beschwerde unzulässig. Da A.________ den verlangten Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlte und keinen rechtzeitigen Belastungsnachweis nach Art. 48 Abs. 4 BGG einreichte, fehlte eine Eintretensvoraussetzung, weshalb der Einzelrichter auf die Beschwerde nicht eintrat.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Der kantonale Entscheid bleibt damit bestehen.
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