Bundesgerichtsentscheid

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung)

8C_307/2026Entscheid vom 02.06.2026InvalidenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Streitgegenstand war die vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte Verfügung der IVSTA, wonach dem Beschwerdeführer ab 1. September 2020 eine ganze und ab 1. Juli 2021 eine Viertelsrente der IV zusteht. Vor Bundesgericht verlangte der Beschwerdeführer sinngemäss eine weitergehende Leistung und berief sich auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands.

Erwägungen

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG hinreichend begründet sein muss und sich konkret mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen hat. Der Beschwerdeführer zeigte jedoch nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig oder die rechtlichen Erwägungen bundesrechtswidrig sein sollen. Sein Hinweis auf eine gesundheitliche Verschlechterung genügte nicht, zumal er sich auf einen erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erstellten Arztbericht stützte, der als echtes Novum nach Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig ist.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde mangels genügender Begründung nicht eingetreten. Damit blieb das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die zugesprochene ganze und anschliessende Viertelsrente der IV bestehen.

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