Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz in einer unfallversicherungsrechtlichen Angelegenheit betreffend eine Prozessvoraussetzung. Mit Schreiben vom 21. Mai 2026 zog sie ihre am 9. Mai 2026 eingereichte Beschwerde jedoch wieder zurück.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde ausdrücklich zurückgezogen hatte. Bei einem gültigen Rückzug ist das Verfahren gestützt auf Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abzuschreiben.
Entscheid
Das Verfahren wurde infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. Zu einer materiellen Beurteilung der unfallversicherungsrechtlichen Streitigkeit kam es nicht.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Unfallversicherung ansehen