Bundesgerichtsentscheid

Assurance-accidents (condition de recevabilité)

8C_31/2026Entscheid vom 09.06.2026UnfallversicherungOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die SUVA verneinte mit Verfügung vom 12. August 2025 und Einspracheentscheid vom 9. September 2025 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der UV, weil das Ereignis vom 25. März 2025 weder als Unfall noch als unfallähnliche Körperschädigung anerkannt wurde. Das Kantonsgericht Neuenburg wies die dagegen erhobene Beschwerde am 17. Dezember 2025 ab. Der Beschwerdeführer gelangte ans Bundesgericht, bezahlte den verlangten Kostenvorschuss jedoch auch innert Nachfrist nicht.

Erwägungen

Nach Art. 62 Abs. 1 BGG muss die beschwerdeführende Partei einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten leisten. Wird dieser nicht fristgerecht bezahlt, ist gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist anzusetzen; bleibt auch diese ungenutzt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlte und keinen Nachweis einer rechtzeitigen Belastung seines Post- oder Bankkontos einreichte, erklärte das Bundesgericht die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nach Art. 108 BGG als unzulässig.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Der kantonale Entscheid bleibt damit bestehen.

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