Assurance-chômage (indemnité de chômage; domicile en Suisse)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ verliess die Schweiz am 1. Oktober 2019 und wohnte seither in V.________ (Frankreich), wo er ein Appartement besass. Er verlor per 31. März 2023 sein Arbeitsverhaeltnis und meldete sich am 18. April 2023 bei der Genfer Arbeitslosenkasse mit Wohnsitzangabe bei seiner Mutter in U.________ an. Das OCE und das kantonale Gericht stellten nach einer Untersuchung fest, dass seine effektive Wohnsitznahme in der Schweiz zum massgeblichen Zeitpunkt nicht belegt war, und lehnten den Leistungsanspruch ab.
Erwägungen
Die Gewaehrung von Arbeitslosenentschaedigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 lit. c LACI eine effektive Wohnsitznahme in der Schweiz sowie die Absicht voraus, dort den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begruenden. Die kantonalen Instanzen haben aufgrund von Nachbarbefragungen, wenigen persoenlichen Gegenstaenden am angegebenen Wohnort, Telefonnachweisen mit hohem franzoesischem Anteil und der fehlenden Vorlage schweizerischer Rechnungen geschlossen, dass der Versicherte am 18. April 2023 noch in Frankreich ansaessig war. Das Bundesgericht erachtet diese Beweiswuerdigung als nicht willkuerlich und weist die Beschwerde ab.
Entscheid
Der Beschwerde wird nicht stattgegeben.
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