Bundesgerichtsentscheid

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung)

8C_324/2026Entscheid vom 08.06.2026ErgänzungsleistungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer erhob gegen die Ausgleichskasse des Kantons Bern eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde im Zusammenhang mit EL zur AHV/IV, namentlich wegen der Vergütung von Krankheitskosten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat darauf nicht ein, weil die Ausgleichskasse bereits mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 und Einspracheentscheid vom 16. März 2026 über das verlangte Begehren entschieden hatte und damit bei Einreichung der Beschwerde kein Rechtsschutzinteresse mehr bestand.

Erwägungen

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG hinreichend begründet sein und sich konkret mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen muss. Das kantonale Gericht hatte sein Nichteintreten damit begründet, dass über die verlangte Verfügung betreffend Krankheitskosten bereits entschieden worden sei und deshalb eine Rechtsverzögerungsbeschwerde mangels aktuellem Rechtsschutzinteresse unzulässig sei. Der Beschwerdeführer setzte sich damit nicht sachbezogen auseinander, sondern behauptete lediglich pauschal, ihm würden weiterhin Beiträge verweigert und daraus ergäben sich Schadenersatzansprüche. Damit zeigte er nicht auf, inwiefern die Vorinstanz den Streitgegenstand oder die Prozessvoraussetzungen bundesrechtswidrig beurteilt hätte.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb das vorinstanzliche Nichteintreten auf die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde bestehen.

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