Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer verlangte von der Ausgleichskasse des Kantons Bern die Übernahme von Kosten einer Cannabis-Therapie im Rahmen der EL zur AHV/IV. Die Ausgleichskasse wies das Begehren mit Einspracheentscheid ab, und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte diesen Entscheid. Streitgegenstand vor Bundesgericht war, ob auf die dagegen erhobene Beschwerde eingetreten werden kann und ob EL-rechtlich Raum für eine Vergütung dieser Therapiekosten besteht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde nach Art. 42 BGG hinreichend begründet sein und sich gezielt mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen muss. Die Vorinstanz hatte dargelegt, dass Art. 14 Abs. 1 ELG die vergütbaren Krankheitskosten abschliessend regelt und Arzneikosten nur als Franchise und Selbstbehalt übernommen werden können, sofern die obligatorische Krankenversicherung die entsprechende Leistung deckt. Da die fraglichen Cannabis-Medikamente nicht in den massgeblichen Listen nach Art. 52 Abs. 1 KVG aufgeführt sind, scheidet eine Kostenübernahme durch die Krankenversicherung und damit auch durch die EL aus. Der Beschwerdeführer setzte sich mit dieser Begründung nicht rechtsgenüglich auseinander und brachte teilweise Vorbringen ausserhalb des Streitgegenstands vor, ohne das vorinstanzliche Nichteintreten als bundesrechtswidrig darzutun.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb es beim vorinstanzlich bestätigten Ausschluss einer EL-Vergütung für die geltend gemachten Kosten der Cannabis-Therapie.
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