Bundesgerichtsentscheid

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung)

8C_334/2026Entscheid vom 11.06.2026ErgänzungsleistungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich nahm wegen eines Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau per 1. Juli 2025 eine Neuberechnung der Zusatzleistungen zur AHV/IV vor und verlangte weitere Unterlagen. Gegen das aus seiner Sicht ausbleibende Tätigwerden der Durchführungsstelle erhob der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Rechtsverzögerungsbeschwerde und gelangte anschliessend wegen angeblicher Verzögerung des kantonalen Gerichts an das Bundesgericht.

Erwägungen

Zur Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist nur berechtigt, wer ein aktuelles und praktisches schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung hat; dieses muss auch im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Entscheids noch bestehen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich fällte am 26. Mai 2026 einen Entscheid über die bei ihm hängige Rechtsverzögerungsbeschwerde. Damit entfiel das aktuelle Interesse an der bundesgerichtlichen Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das kantonale Gericht, sodass das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben war.

Entscheid

Die Beschwerde wurde als gegenstandslos abgeschrieben. Das Bundesgericht traf keinen materiellen Entscheid zur behaupteten Rechtsverzögerung des kantonalen Gerichts.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →

Alle Entscheide aus Ergänzungsleistung ansehen

Verwandte Entscheide