Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Erben des 2025 verstorbenen A.________ erhoben gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich Beschwerde ans Bundesgericht. Streitgegenstand war eine Angelegenheit der Ergänzungsleistung zur AHV/IV. Die Beschwerde wurde elektronisch eingereicht, jedoch zunächst ohne anerkannte digitale Signatur.
Erwägungen
Das Bundesgericht zeigte den Beschwerdeführern den Formmangel gestützt auf Art. 42 Abs. 2 BGG an und setzte eine Nachfrist zur Behebung. Da die über PrivaSphere bereitgestellte Verfügung nicht abgeholt wurde, galt sie nach Art. 44 Abs. 2 BGG in Verbindung mit dem ReRBGer am siebten Tag nach der Bereitstellung als zugestellt. Die anerkannte digitale Signatur wurde erst nach Ablauf der angesetzten Nachfrist nachgereicht. Ein Grund für eine Fristwiederherstellung nach Art. 50 Abs. 1 BGG wurde nicht dargetan, weshalb eine Prozessvoraussetzung fehlte.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Das Verfahren wurde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt.
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