Assurance-chômage
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der 1995 geborene Versicherte meldete sich am 1. März 2024 beim RAV Lausanne zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab diesem Datum Arbeitslosenentschädigung. Die Arbeitslosenkasse verweigerte den Anspruch mit der Begründung, er habe innerhalb der Rahmenfrist vom 1. März 2022 bis 29. Februar 2024 keine beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten nachgewiesen. Streitig war insbesondere, ob die Zeit vom 1. Juli 2022 bis 31. Januar 2023 sowie die Monate Januar und Februar 2024 als Beitragszeiten anzurechnen sind.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass nach Art. 13 AVIG grundsätzlich die tatsächliche Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachzuweisen ist; die effektive Lohnzahlung ist zwar nicht zwingend, bildet aber ein wichtiges Indiz dafür. Für die Zeit bei der Anwaltskanzlei von Juli 2022 bis Januar 2023 durfte die Vorinstanz wegen widersprüchlicher Angaben des Versicherten, inkonsistenter Arbeitgeberbescheinigungen, zweifelhafter Lohnunterlagen und unstimmiger AHV-Daten annehmen, dass eine beitragspflichtige Beschäftigung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei. Für Januar und Februar 2024 war zudem zu berücksichtigen, dass der Versicherte als Gesellschafter-Geschäftsführer eine arbeitgeberähnliche Stellung bei der D.________ Sàrl innehatte, weshalb die eingereichten Unterlagen streng zu prüfen waren. Da die behaupteten Löhne weder mit effektiven Zahlungen noch mit den übrigen Unterlagen übereinstimmten und vielmehr auf einen Lohnverzicht zur Stabilisierung des Unternehmens hindeuteten, konnten auch diese Monate nicht als Beitragszeit anerkannt werden.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte, dass kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2024 besteht.
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