Assurance-accidents
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die A.________ Sàrl erhob gegen einen Entscheid der SUVA in einer UV-Streitigkeit Beschwerde, nachdem das Kantonsgericht Wallis ihr Rechtsmittel am 19. April 2023 abgewiesen hatte. Während des bundesgerichtlichen Verfahrens wurde die Gesellschaft gestützt auf Art. 731b OR aufgelöst und in Liquidation gesetzt; später wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt. Im Mai 2026 wurde die Gesellschaft von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass die gelöschte Gesellschaft nach Art. 14 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG nicht mehr partei- und prozessfähig ist. Damit fiel die Grundlage für die Weiterführung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten weg. Das Verfahren war deshalb gegenstandslos geworden und nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben.
Entscheid
Das Bundesgericht schrieb das Verfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis ab. Über die materielle UV-Streitigkeit wurde nicht mehr entschieden.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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