Unfallversicherung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der 1989 geborene Beschwerdeführer war als Beimann bei der B.________ AG angestellt und bei der Suva UV-versichert. Nach einem Unfall am 15. März 2021 stellte die Suva die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. Juni 2023 ein und verneinte namentlich einen Anspruch auf Invalidenrente. Streitig blieb vor Bundesgericht nur noch, ob das Valideneinkommen korrekt ermittelt wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass für das Valideneinkommen grundsätzlich auf den zuletzt tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist und dabei auch regelmässige Lohnbestandteile wie Überstundenentschädigungen oder Bonuszahlungen zu berücksichtigen sind, sofern deren künftiger Anfall überwiegend wahrscheinlich ist. Nachdem die Vorinstanz selbst davon ausging, das Arbeitsverhältnis wäre ohne Unfall weitergeführt worden, hätte sie das Valideneinkommen nicht allein auf den vertraglichen Grundlohn stützen dürfen. Sie hätte vielmehr zusätzliche Abklärungen, insbesondere bei der ehemaligen Arbeitgeberin und nötigenfalls durch Beizug weiterer Akten, zu Überstundenentschädigungen und Qualitätsbonus vornehmen müssen. Indem sie dies unterliess, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 61 lit. c ATSG und damit Bundesrecht.
Entscheid
Die Beschwerde wurde materiell insoweit gutgeheissen, als das Urteil der Vorinstanz und der Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wurden. Diese muss das Valideneinkommen neu abklären und anschliessend über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfügen.
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