Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wehrte sich gegen die Bestätigung einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder für 45 Tage nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG. Die Vorinstanz ging davon aus, dass er eine Anstellung als Hilfskoch durch sein Verhalten im Bewerbungs- und Verhandlungsprozess vereitelt habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG hinreichend begründet sein und sich konkret mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen muss. Sachverhaltsrügen sind nur zulässig, wenn dargelegt wird, dass die Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen. Der Beschwerdeführer beschränkte sich jedoch darauf, seine eigene Sicht der Dinge der vorinstanzlichen Beweiswürdigung entgegenzuhalten, ohne Willkür oder eine andere Rechtsverletzung rechtsgenüglich aufzuzeigen. Damit lag bloss unzulässige appellatorische Kritik vor.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb das vorinstanzliche Urteil bestehen, welches die 45-tägige Einstellung in der Anspruchsberechtigung bestätigte.
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