Invalidenversicherung
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erhob gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern in einer Angelegenheit der Invalidenversicherung Beschwerde beim Bundesgericht. Nach Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wurde ihr eine Frist und anschliessend eine Nachfrist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses angesetzt. Streitgegenstand war damit prozessual die Frage, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss trotz ordentlicher Fristansetzung und ausdrücklicher Nachfrist nicht bezahlt hatte. Nach Art. 62 Abs. 3 BGG führt die Nichtleistung des Kostenvorschusses innert Nachfrist grundsätzlich zum Nichteintreten auf das Rechtsmittel. Der Fall konnte deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG erledigt werden.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Invalidenversicherung ansehen