Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer verlangte von der Suva Leistungen für einen am 22. Februar 2025 gemeldeten Zahnschaden, den er beim Verzehr eines Trutenschnitzels auf ein Knochen- oder Knorpelstück zurückführte. Die Suva verneinte ihre Leistungspflicht, und das Kantonsgericht Luzern bestätigte diesen Einspracheentscheid.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG hinreichend zu begründen ist und sich konkret mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen muss. Die Vorinstanz hatte nachvollziehbar dargelegt, dass sich nicht rechtsgenüglich feststellen lasse, ob der Zahnschaden durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor verursacht worden sei, was für die Annahme eines Unfalls im Rechtssinn vorausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer setzte sich mit dieser Beweiswürdigung nicht substanziiert auseinander und zeigte weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG noch eine Verletzung von Bundesrecht auf.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt es dabei, dass keine Leistungspflicht der Suva für den geltend gemachten Zahnschaden besteht.
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