Bundesgerichtsentscheid

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung)

8C_358/2026Entscheid vom 05.06.2026ArbeitslosenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer focht beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich einen Einspracheentscheid des Amts für Arbeit in der Arbeitslosenversicherung an. Die kantonale Beschwerde wurde am 5. März 2026 elektronisch per gewöhnlicher E-Mail eingereicht. Das kantonale Gericht trat wegen formeller Mängel auf die Beschwerde nicht ein und führte eventualiter aus, dass sie auch materiell unbegründet gewesen wäre.

Erwägungen

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG hinreichend zu begründen ist und sich konkret mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen muss. Die Vorinstanz hatte nachvollziehbar begründet, dass eine per gewöhnlicher E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur eingereichte Beschwerde das Erfordernis der eigenhändigen Unterzeichnung nach § 28 lit. a GSVGer/ZH in Verbindung mit Art. 130 ZPO nicht erfüllt. Zudem stützte sich der kantonale Entscheid auf eine selbstständige Eventualbegründung zur materiellen Unbegründetheit, wonach das Nichteintreten auf die nicht fristgerecht verbesserte Einsprache korrekt gewesen sei. Da der Beschwerdeführer sich vor Bundesgericht weder mit dem Unterschriftserfordernis noch mit der Eventualbegründung auseinandersetzte, fehlte es offensichtlich an einer rechtsgenüglichen Begründung im Sinne des BGG.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb die vorinstanzliche Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich bestehen.

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