Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Im kantonalen IV-Beschwerdeverfahren wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab und setzte ihm einen Kostenvorschuss an. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Bundesgericht. Noch während dieses Verfahrens trat das Verwaltungsgericht mit Endurteil vom 28. Mai 2026 auf die kantonale Beschwerde nicht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass mit dem verfahrensabschliessenden kantonalen Urteil die gegen die frühere Zwischenverfügung erhobene Beschwerde gegenstandslos wird und nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist. Soweit der Beschwerdeführer die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege weiter anfechten wollte, konnte dies nur noch im Rahmen einer Beschwerde gegen das Endurteil geschehen. Im Übrigen hätte auf die Beschwerde auch deshalb nicht eingetreten werden können, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügte. Die blosse Darstellung des Gesundheitszustands reichte nicht aus, um eine bundesrechtswidrige Beurteilung der Prozessaussichten darzutun.
Entscheid
Die Beschwerde wurde als gegenstandslos abgeschrieben. Eine materielle Prüfung der angefochtenen Zwischenverfügung fand nicht statt.
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