Arbeitslosenversicherung (versicherter Verdienst)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A. war von 2008 bis 31. August 2023 als Chief Investment Officer bei der B.________ LTD tätig und blieb danach bis zum 5. Juli 2024 im Handelsregister als einzelzeichnungsberechtigt eingetragen. Er meldete sich im März 2024 beim RAV an und beantragte Arbeitslosenentschädigung; die Arbeitslosenkasse anerkannte diese ab dem 5. Juli 2024 auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 1 581.–. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich setzte den versicherten Verdienst hingegen auf Fr. 9 487.– fest.
Erwägungen
Art. 37 Abs. 3 AVIV gilt nur, wenn zum Zeitpunkt des Verdienstausfalls und bei hypothetischer sofortiger Anmeldung bereits ein Anspruch auf Taggelder bestanden haette. Bei arbeitgeberaehnlicher Stellung des Versicherten war dies zum ersten Verdienstausfall nicht der Fall, sodass die Rahmenfristverschiebung entfällt. Eine andere Auslegung wuerde den Zweck und Wortlaut des Ausschlusses arbeitgeberaehnlicher Personen unterlaufen.
Entscheid
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zuerich wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 28. November 2024 bestaetigt.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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