Assurance-accidents (lien de causalité)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Versicherte erlitt zwischen 2012 und 2013 mehrere Arbeits- und Sturzunfälle, deren Folgen von der SUVA übernommen wurden. Nach einem weiteren Sturz vom 17. Juli 2023, bei dem seine Gehhilfe in einem Gitter hängen blieb, stellte die SUVA die Heilbehandlung und Taggeldleistungen per 17. September 2023 ein. Das Genfer Sozialversicherungsgericht verlängerte die Leistungspflicht bis zum 3. September 2024, worauf die SUVA Beschwerde ans Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe die späteren, ausführlich begründeten Stellungnahmen des SUVA-Kreisarztes zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Danach habe das Ereignis vom 17. Juli 2023 lediglich vorbestehende Beschwerden am linken Knie und an der linken Sprunggelenksregion vorübergehend verschlimmert und spätestens nach zwei Monaten keine unfallbedingten Auswirkungen mehr entfaltet. Der Bericht des behandelnden Arztes belege zwar eine vorübergehende Schmerzreaktivierung, stelle diese Einschätzung aber nicht ernsthaft in Frage; auch die einmalige Morphinverordnung ändere daran nichts. Zudem durfte die Vorinstanz den Endzeitpunkt nicht auf das BEM-Gutachten von September 2024 stützen, weil dieses den Unfall vom 17. Juli 2023 gerade nicht beurteilte.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Der kantonale Entscheid wurde aufgehoben und der Einspracheentscheid der SUVA bestätigt, wonach der Anspruch auf Leistungen aus dem Ereignis vom 17. Juli 2023 am 17. September 2023 endete.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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