Arbeitslosenversicherung (Kurzarbeitsentschädigung; Rückerstattung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die A.________ AG bezog während der COVID-19-Pandemie von April 2020 bis Februar 2022 Kurzarbeitsentschädigung. Nach einer Arbeitgeberkontrolle vom 17. Juni 2025 verlangte das SECO Fr. 62'449.15 zurück, weil für Schauspieler und Regie-Assistenten mit befristeten Engagement-Verträgen in den Monaten September, November und Dezember 2020 zu Unrecht Kurzarbeitsentschädigung ausbezahlt worden war. Streitig war vor Bundesgericht nur noch, ob der Rückerstattungsanspruch nach Art. 25 Abs. 2 ATSG verwirkt sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte, dass die dreijährige relative Verwirkungsfrist erst mit der Kenntnis des Rückforderungsanspruchs zu laufen beginnt. Das blosse Vorliegen eines vollständigen Dossiers genügt nicht; entscheidend ist die effektive Prüfung der Anspruchsberechtigung, die hier erst anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 17. Juni 2025 erfolgte. Da die Unrechtmässigkeit der Leistungen nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich war, insbesondere weil die rechtliche Qualifikation der Arbeitsverhältnisse umstritten war, durfte das SECO auf die ursprüngliche Leistungszusprache in Wiedererwägung zurückkommen. Die Revisionsverfügung vom 9. Juli 2025 erging daher rechtzeitig, und die Rückforderung war nicht verwirkt.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten Kurzarbeitsentschädigung von Fr. 62'449.15 bleibt bestehen.
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