Bundesgerichtsentscheid

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung)

8C_368/2026Entscheid vom 05.06.2026ArbeitslosenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich verneinte mit Verfügung vom 2. April 2025 und Einspracheentscheid vom 17. April 2025 den Anspruch von A.________ auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2025. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies seine Beschwerde ab; das Urteil wurde ihm am 9. April 2026 zugestellt. Mit Eingabe vom 30. Mai 2026 erhob A.________ Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nach einem Unfall die Wiederherstellung der verpassten Beschwerdefrist.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG am 12. Mai 2026 abgelaufen war und eine Behandlung der Beschwerde nur bei Wiederherstellung der Frist nach Art. 50 Abs. 1 BGG möglich wäre. Eine Fristwiederherstellung setzt klare Schuldlosigkeit voraus; bei Krankheit oder Unfall muss nachgewiesen sein, dass jegliches fristwahrende Handeln, einschliesslich der Beizug einer Vertretung, unmöglich war. Die eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse belegten lediglich eine Arbeitsunfähigkeit, nicht aber die Unfähigkeit, rechtzeitig prozessual zu handeln. Zudem gab der Beschwerdeführer selbst an, ab 2. Mai 2026 wieder handlungsfähig gewesen zu sein, also noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist. Unabhängig davon hätte die Beschwerde auch inhaltlich den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG nicht genügt.

Entscheid

Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wurde abgewiesen. Auf die verspätete Beschwerde wurde nicht eingetreten.

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