Bundesgerichtsentscheid

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung)

8C_370/2026Entscheid vom 24.06.2026ArbeitslosenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Syna Arbeitslosenkasse stellte den Beschwerdeführer wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte die Verfügung und den Einspracheentscheid. Vor Bundesgericht wandte sich der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid.

Erwägungen

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG hinreichend begründet sein muss und konkret aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Der Beschwerdeführer setzte sich weder substanziiert mit den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen noch mit der rechtlichen Würdigung auseinander und zeigte insbesondere keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf. Auch hinsichtlich des von der Vorinstanz bejahten schweren Verschuldens fehlte eine genügende Auseinandersetzung, namentlich mit der Rechtsprechung, wonach bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Regel von schwerem Verschulden auszugehen ist. Da die Beschwerde offensichtlich keine sachbezogene Begründung enthielt, waren die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der kantonale Entscheid bestehen, wonach die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 36 Tage wirksam ist.

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