Bundesgerichtsentscheid

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Rechtsverzögerung)

8C_379/2026Entscheid vom 07.07.2026ErgänzungsleistungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesgericht eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Versicherungsgericht des Kantons Aargau. Er verlangte, dieses sei anzuweisen, unverzüglich über seine am 14. April 2026 eingereichte Beschwerde in einer EL-Angelegenheit zur AHV/IV zu entscheiden. Während des bundesgerichtlichen Verfahrens fällte das kantonale Gericht am 12. Juni 2026 das verlangte Urteil und trat auf die kantonale Beschwerde nicht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass für eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein aktuelles und praktisches schutzwürdiges Interesse nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG erforderlich ist. Dieses Interesse fiel weg, nachdem das Versicherungsgericht in der Sache entschieden hatte, weshalb das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos geworden war. Summarisch prüfte das Bundesgericht dennoch den mutmasslichen Prozessausgang und stellte fest, dass die ursprüngliche kantonale Beschwerde mangels gültiger elektronischer Signatur mangelhaft gewesen war und der Beschwerdeführer zur Behebung des Mangels aufgefordert worden war. Angesichts einer Verfahrensdauer von rund zwei Monaten ab Einreichung beziehungsweise kaum einem Monat ab Behandlungsreife sowie der Zustellungsschwierigkeiten beurteilte es das Vorgehen der Vorinstanz als äusserst speditiv. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wäre daher voraussichtlich abzuweisen gewesen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde als gegenstandslos abgeschrieben. Materiell ergab sich, dass keine rechtswidrige Rechtsverzögerung des Versicherungsgerichts vorlag.

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