Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen in einer Angelegenheit der Unfallversicherung. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das abgelehnt wurde, weshalb er zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet wurde. Nachdem auch ein Wiedererwägungsgesuch erfolglos geblieben war, bezahlte er den Vorschuss trotz angesetzter Nachfrist nicht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Bezahlung des Kostenvorschusses eine Prozessvoraussetzung darstellt. Wird der Vorschuss trotz Ansetzung einer Nachfrist nicht geleistet, ist nach Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da der Beschwerdeführer den verlangten Vorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt hatte, war die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG als unzulässig zu behandeln.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Eine materielle Prüfung des unfallversicherungsrechtlichen Streitgegenstands fand nicht statt.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_385/2026
Urteil vom 7. Oktober 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 2. Juni 2026 (UV 2026/18).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 5. Juni 2026 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juni 2026,
in die Verfügung vom 14. Juli 2025, mit welcher A.________ in Ablehnung des mit der Beschwerdeerhebung gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert gesetzter Frist verpflichtet wurde,
in die Verfügung vom 11. September 2026, mit welcher A.________ in Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs vom 26. Juli 2026 (Poststempel) zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 22. September 2026 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass sich das Bundesgericht vorbehält, allfällige ähnliche Eingaben wie im Anschluss an das Urteil 9F_20/2205 getätigt, kommentarlos abzulegen,
dass eine erneute ausnahmsweise kostenlose Verfahrenserledigung ausser Betracht fällt (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; s. Urteil 9F_20/2025 vom 29. September 2025 E. 4),
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Oktober 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →Druckansicht öffnen →
Alle Entscheide aus Verfahren ansehen