Unfallversicherung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer erlitt 2005 einen Unfall an der linken Schulter und 2018 einen weiteren Unfall am rechten Arm bzw. Ellbogen; die Suva erhöhte daraufhin die bisherige UVG-Rente ab 1. März 2022 auf der Grundlage eines Invaliditätsgrads von 14 %. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies seine Beschwerde nach angekündigter reformatio in peius ab und stellte fest, dass mangels rentenbegründender Invalidität kein Rentenanspruch mehr besteht. Vor Bundesgericht verlangte der Beschwerdeführer eine höhere Invalidenrente.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte, dass der medizinische Endzustand spätestens im Februar 2022 erreicht war und der Beschwerdeführer gestützt auf die EFL sowie die versicherungsmedizinischen Beurteilungen in einer angepassten sehr leichten bis leichten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. Es erachtete weder die Einwände gegen den Beweiswert dieser medizinischen Unterlagen noch die Forderung nach weiteren Abklärungen als stichhaltig. Beim Valideneinkommen durfte die Vorinstanz auf den statistischen Lohn für einfache Hilfstätigkeiten im Baugewerbe abstellen, weil eine bessere berufliche Entwicklung oder ein Kader- bzw. Geschäftsführerlohn für 2022 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt war. Ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen fiel ebenfalls ausser Betracht, zumal der Beschwerdeführer trotz Einschränkungen tatsächlich eine leidensangepasste Tätigkeit mit hochgerechnet marktgerechtem Einkommen ausübte. Daraus ergab sich ein Invaliditätsgrad von rund 7 %, womit die Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 1 UVG nicht erfüllt sind.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Aufhebung der Invalidenrente wurde bestätigt, weil ab März 2022 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr vorliegt.
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