Assurance-invalidité (rente d'invalidité)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die 1977 geborene Versicherte meldete sich 2021 bei der IV an. Ein polydisziplinäres Gutachten stellte fest, dass sie in der bisherigen Tätigkeit arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit aber bis Februar 2022 voll und danach wegen psychischer Einschränkungen zu 70 % arbeitsfähig war. Streitig vor Bundesgericht war nur, ob für die Zeit vom 1. Mai 2022 bis 31. Dezember 2023 beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn vorzunehmen ist.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte, dass die seit 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen des IVG und der IVV anwendbar sind. Ein Abzug vom Tabellenlohn setzt voraus, dass die geltend gemachten persönlichen oder beruflichen Faktoren im konkreten Fall überhaupt relevant sind; erst danach ist deren allfällige Gesamtwirkung zu würdigen. Die psychiatrischen Einschränkungen waren bereits durch die Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 70 % berücksichtigt, und die somatischen Limitationen schlossen einfache, repetitive Tätigkeiten im Bereich der Leichtindustrie nicht in einem Ausmass aus, das einen zusätzlichen Abzug rechtfertigen würde. Auch Alter, fehlende Ausbildung, ausländische Herkunft bei gleichzeitiger schweizerischer Staatsangehörigkeit sowie Teilzeitarbeit belegten keine lohnmindernde Wirkung. Damit blieb es beim anhand der LSE ermittelten Invaliditätsgrad von 39 %.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Für den Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis 31. Dezember 2023 besteht bei einem Invaliditätsgrad von 39 % kein Anspruch auf eine IV-Rente.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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